BWI-Bauen-Wohnen-Immobilien_Nr. 1_2020
Frage 5: Was, wenn ich krank oder verreist bin? Wer seiner Räumpflicht nicht nachkom- men kann, muss zwingend eine Vertre- tung organisieren. Sonst müssen jeg- liche Schäden, die etwa aus einemnicht geräumten Fußgängerweg entstehen, aus eigener Tasche gezahlt werden. Extra-Tipp: Was sollten Haus- besitzer darüber hinaus beachten? Eiszapfen oder schneebedeckte Dä- cher können gefährlich für Passanten und parkende Autos sein und müssen beseitigt werden – notfalls vom Fach- mann. INFORMATIONEN Schwäbisch Hall Berliner Allee 5 30175 Hannover Tel. 0511 / 13220-1210 info@schwaebisch-hall.de www.schwaebisch-hall.de 34 Immobilien und Baugebiete D er Winter ist da: Mit dem ersten Schnee und glatten Straßen steigt die Rutschge- fahr auch vor der eigenen Haustür. Für Wohneigentümer bringt die kalte Jah- reszeit besondere Pflichtenmit sich: Sie sind dafür verantwortlich, dass Passan- ten die Wege vor ihrer Immobilie un- beschadet nutzen können. Karsten Eiß von der Bausparkasse Schwäbisch Hall klärt die wichtigsten Fragen, um witte- rungsbedingte Unfälle vor den eigenen vier Wänden und ihre Folgen zu ver- hindern. Frage 1: Wo muss ich räumen? Alle Geh- und Radwege, die an das eige- ne Grundstück grenzen oder auf dem Grundstück selbst öffentlich zugänglich sind, müssen grundsätzlich gefahren- frei begehbar sein. Der Eigentümer muss sicherstellen, dass ein Streifen zwischen 1,00 und 1,50 Metern Breite geräumt und gegebenenfalls gestreut ist. „Als Faustregel gilt: zwei Fußgänger müssen problemlos aneinander vorbei- gehen können“, sagt Schwäbisch Hall- Experte Karsten Eiß. Frage 2: Bis wann und wie häufig muss ich reinigen und streuen? Schneeräumen ist nichts für Langschlä- fer: In den meisten Kommunen ist festgelegt, dass der Gehweg von 7 bis 20 Uhr passierbar sein muss. Es reicht also nicht, erst um7 Uhr mit demSchip- pen zu beginnen. An Sonn- und Feier- tagen müssen Anlieger in der Regel zwischen 8 und 9 Uhr räumen. Bei starkem Schneefall sind sie sogar mehrmals täglich in der Pflicht und bei Glatteisbildung besteht eine sofortige Streupflicht. Ist für den Folgetag Glatt- eis gemeldet, sollte am Vorabend ge- streut werden. Das müssen Eigentümer bei Schneefal l und Glät te beachten Achtung, Rutschgefahr! Frage 3: Welche Streumittel sind erlaubt? Das regeln Städte und Gemeinden unterschiedlich: Salz erlauben diemeis- ten Kommunen nicht, Alternativen sind Split oder Sand. Hobelspäne sind un- geeignet, da sie sich mit Feuchtigkeit vollsaugen können. Frage 4: Was gilt im Mehrparteienhaus oder in Wohnanlagen? Vermieter können den Winterdienst durch entsprechende Klauseln imMiet- vertrag auf ihreMieter übertragen. Eine Vereinbarung in der Hausordnung ist hingegen nicht bindend. Ob die Wege tatsächlich geräumt sind, muss der Ver- mieter selbst überprüfen. Gibt es eine Tiefgarage, muss auch diese sicher sein. Eine rechtliche Grundlage dafür, grundsätzlich die Partei im Erdge- schoss bei der Räum- und Streupflicht zur Verantwortung zu ziehen, gibt es nicht. In den meisten Kommunen ist festgelegt, dass der Gehweg von 7 bis 20 Uhr passierbar sein muss. Foto: Bausparkasse Schwäbisch Hall
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