BWI-Bauen-Wohnen-Immobilien_Nr. 5

BWI Oktober 2019 16 Der BWI-Rechtstipp: Wohnungseinbruch – und die Schadenabwicklung Wer zahlt was beimWohnungseinbruch Statistiken belegen, dass die Kriminalität im Bereich der Wohnungseinbrüche rückläu- fig ist. Nach einem Höchst- stand mit gut 167.000 Woh- nungseinbruchdiebstählen im Jahre 2015 sind derzeit rückläufige Zahlen zu ver- zeichnen. Im Jahr 2018 waren „nur“ noch rund 97.500 Taten zu verzeichnen. Dieser Rück- gang mag grundsätzlich er- freulich sein, ist für die dann doch unmittelbar Betroffenen jedoch kein Trost. Dann ist es zumindest gut, wenn klar ist, wer für die Sachschäden und den Verlust des eigenen Hab und Gutes aufkommt. Wohnungsmieter sind über die Hausratversicherung abgesichert Sind Sie Mieter einer Woh- nung, wird der Verlust von Wertgegenständen aus dem eigenen Haushalt ebenso durch Ihre Hausratversiche- rung übernommen wie Schä- den an Möbeln und Einrich- tungsgegenständen, die beim Einbruch beschädigt wurden. Di e Haus ra t ve r s i che rung zahlt grundsätzlich den aktu- ellen Wiederbeschaffungs- wert, ein Abzug alt-für-neu wird nicht vorgenommen. Eine Ausnahme gilt für kurzle- bige Geräte, deren Preis schnell sinkt oder deren Qua- lität steigt. Dann wird nämlich nur der Beschaffungspreis für ein vergleichbares Gerät „nach Art und Güte“ gezahlt. Dieser kann für ein zwei Jahre altes Handy durchaus bei nur einem Bruchteil des Anschaf- fungspreises liegen. Bei Antiquitäten und Wertsa- chen beschränkt sich die Versicherungsleistung aber meist auf 20 Prozent der Ver- sicherungssumme. Liegt der Wert der gestohlenen oder beschädigten Gegenstände über diesen 20 Prozent, zahlt die Hausratversicherungden weitergehenden Schaden dann nicht. Eine Ausnahme besteht bei über 100 Jahre al- ten Möbeln, wenn diese noch in Gebrauch sind. Diese Mö- bel zählen dann zum Hausrat und werden nicht den Antiqui- täten zugeordnet. Schäden an der Wohnung trägt der Vermieter Werden beim Einbruch Fens- ter, Türen, Böden, Einbaukü- chen oder sonstige Gegen- stände beschädigt, die im Ei- gentum des Vermieters ste- hen undmitvermietet wurden, sind diese zunächst vom Ver- mieter zu reparieren oder in- stand zu setzen. Hierauf hat der Mieter gegenüber dem Vermieter aus dem Mietver- trag heraus einen Anspruch. Der Vermieter wiederum kann sich an seine Wohngebäude- versicherung wenden, wenn diese auch eine Einbruch-/ Diebstahlversicherung ent- hält, also Gebäudebeschädi- gungen durch unbefugte Drit- te mit beinhaltet, und sich die entsprechenden Schäden von dieser erstatten lassen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Mieter den Einbruchscha- den (mit-)verursacht hat, in demer beispielsweise Fenster und Türen bei Abwesenheit offenstehen lässt oder Män- gel an der Wohnung- oder Terrassentür nicht unverzüg- lich dem Vermieter meldet und so den Zutritt durch die Einbrecher erleichtert. In die- sem Fall wird die regulierende Wohngebäudeversicherung des Vermieters und sicher auch die Hausratversicherung des Mieters Zahlungen ver- weigern oder eine Mithaftung verlangen. Haftung des Täters schwer durchsetzbar Insgesamt dürfte klar sein, dass der Einbruchstäter für den gesamten Schaden haftet und dem jeweils Geschädig- ten, also Mieter oder Eigentü- mer, Schadenersatz zu leisten hat. Dieser Anspruch besteht aber naturgemäß meistens nur auf dem Papier. Im Jahr 2018 betrug die polizeiliche Aufklärungsquote beim Straf- tatbestand Wohnungsein- bruchdiebstahl in Deutsch- land 18,1 Prozent. Dies bedeu- tet, dass bei vier von fünf Einbrüchen kein Täter zu er- mitteln ist, der in die finanzi- elle Verantwortung genom- men werden kann. Aber auch, wenn der oder die Täter fest- stehen, ist meist nichts zu holen. Einbruchdiebe leben nicht in geordneten Verhält- nissen und haben weder Ver- mögen noch regelmäßige Ein- künfte, auf die im Regressfall zurückgegriffen werden kann. Information Rechtsanwalt Andreas Tietgen Pelikanplatz 3 30177 Hannover Tel. (0511) 35 33 46-41 andreas.tietgen@rae-drr.de www.anwalt-hannover.eu Andreas Tietgen Geb. 1964, verh., drei Kinder 1982-1985 Ausbildung zum Bankkaufmann Studium Rechtswissen- schaften und Sozialwis- senschaften in Hannover Seit 1997 selbst. Anwalt, 2004 Mitbegründer der Anwaltssozietät „Rechts- anwälte im Pelikanviertel“ www.anwalt-hannover.eu Spezialisiert auf Grund- stücks- und Immobilien- recht, Baurecht, Mietrecht Bundesverband für die Immobilienwirtschaft, Verbandsjurist Niedersa- chen https://www.bvfi . de/verbandsjuristen Sachbuchautor https://shop.haufe.de/ prod/immobilien-als- geldanlage https://shop.haufe.de/ prod/immobilienverkauf- leicht-gemacht-inkl-ar- beitshilfen-online Foto: Susanne Schmich / pixelio.de Auch der Versuch eines Einbruchs ist strafbar. Foto: Tietgen privat

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