BWI-Bauen-Wohnen-Immobilien_Nr. 5_2020
54 Immobilien Von-Alten-Straße 23 | 30938 Burgwedel | info@kodetzki.de | www.kodetzki.de Ina Kodetzki Immobilien Immobilien . Vertrauen . Mit Sicherheit! Für Ihre Immobilie Mit Herz & Hand Werte erhalten S chon Friedrich von Schiller er- kannte in seinem „Wilhelm Tell“ das Potenzial nachbarrechtlicher Zwietracht. Dem hat sich auch der Ge- setzgeber angenommen und Regeln des Zusammenlebens von Nachbarn aufgestellt. Für Niedersachsen gilt seit 1967 das Niedersächsische Nachbar- rechtsgesetz (NNachbG). Hier finden sich Bestimmungen, die vor allem für Grundstücksnachbarn gelten, nicht aber für Wohnungsnachbarn anwend- bar sind. Weitere gegenseitige Ansprü- che werden im Bürgerlichen Gesetz- buch (BGB) von 1896 geregelt. Im Nachfolgenden sollen die häufigsten Streitpunkte zwischen Nachbarn dar- gestellt und die gesetzlichen Regelun- gen hierzu aufgezeigt werden. Jetzt imHerbst ist es für den Grund- stücksbesitzer oft lästig, auf seinem Grundstück Laub beseitigen zu müs- sen, das gar nicht von den eigenen Bäumen stammt. Hier gilt allerdings der Grundsatz, dass Laub von Bäumen auf demGrundstück nebenanmeist als Teil der ortsüblichen Bepflanzung gilt und generell hingenommen werden muss. Einen Beseitigungsanspruch durch Baumfällung besteht in den seltensten Der BWI -Rechtst ipp zur Grundstücksgrenze …wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt Anzeige Fällen. Grundregel ist, dass Bäume ei- nen Abstand zur Grundstücksgrenze von 0,25 Meter bei einer Höhe von bis zu 1,20 Meter einhalten müssen. Die Grenzabstände sind je nach Höhe des Baumes gestaffelt und gehen bis zu acht Meter Abstand bei Bäumen über 15 Meter Höhe. Aber Obacht: Wer sich jahrelang über weiterwachsende Bäu- me des Nachbarn ärgert, aber nichts dagegen unternimmt, dem droht die Verjährung. Denn wenn der Baumüber die zulässige Höhe hinauswächst und der Nachbar nicht spätestens im fünf- ten darauffolgenden Kalenderjahr Kla- ge auf Zurückschneiden erhebt, ver- jährt der Anspruch. Es kann dann nur noch geltend gemacht werden, dass der Baum nicht noch höher wächst. Die Laubrente und der Bundesgerichtshof Als kleine Entschädigung für starken Laubfall hat der Bundesgerichtshof ent- schieden (Az. V ZR 8/17), dass bei starker Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks und einer Verschmutzung, die über das ortsübliche Maß hinaus- geht, bei unzumutbar hohem Aufwand für dieBeseitigung des Laubs eine Laub- rente vom Nachbarn verlangt werden kann. Die Höhe ist wie so oft von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Sicher nicht ganz so lästig können früchtetragende Obstbäume sein, de- ren Äste von Nachbars Garten in das eigene Grundstück ragen. Aber wer denkt, sich das überhängende Obst pflücken zu dürfen, geht leider fehl. Nur das Aufsammeln von Fallobst auf den eigenenGrund und Boden ist gestattet, nicht aber das Abpflücken vom Baum. Das darf der Nachbar selbst machen, notfalls auch durch das Übergreifen über die Grundstücksgrenze hinaus und auch unter Zuhilfenahme eines Obstpflückers mit langem Teleskopstil. Hier besteht eine Duldungspflicht. Ein Betretungsrecht des Nachbarn zur Ernte der Früchte besteht allerdings nicht. Abschneiden und gut? Keinesfalls! WachsenÄsteundWurzelnder Bepflan- zungen des Nachbarn in das eigene Grundstück hinein und wirken beein- trächtigend, ist es gestattet, diese zu kappen (§ 910 BGB). Voraussetzung für die berechtigte Selbstbeseitigung bei überwachsenden Ästen ist es aber, den Nachbarn zuvor (vergeblich) zur Kap- pung der Äste aufgefordert zu haben. BeiWurzeln ist dieseBeschränkungnicht zu beachten. Wenn dieser die gesetzte Beseitigungsfrist hat verstreichen lassen und das Kappen sogar fachmännisch geschieht, kann vomNachbarnauch ver- langt werden, die dabei entstandenKos- ten zu erstatten. Andreas Tietgen Rechtsanwalt, Fachbuchautor und Verbandsjurist BfI www.anwalt-hannover.de
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