BWI-Bauen-Wohnen-Immobilien_Nr. 1_2022

48 Immobilien Der BWI -Rechtst ipp über neue Regierung, al te Hei zungsanlagen Mythen und Wahrheiten Mit der neuen Ampelkoalition nimmt die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 neuen Schwung auf und wird nun konsequent um- und durchgesetzt. Für Haus- undWohnungseigentümer:innen interessant sind dabei die Heizungsvorschriften. Hier kann die Umsetzung der neuen Vorschriften ins Geld gehen. Verstöße gegen die neuen Regeln können bis zu 50.000 Euro Bußgeld nach sich ziehen. Immobilieneigentümer:innen sollten sichdaher frühzeitigmit denneuen Verpflichtungen auseinandersetzen. Das Aus fürÖl- oder Gasheizung? Vielfach ist von einem Verbot von Gas- oder Ölheizungen ab 2026 die Rede. Die stimmt aber nicht unbedingt. Heizungenmit einer Leistung vonmehr als 400 Kilowatt, die älter als 30 Jahre sind, müssen tatsächlich gegen energieeffizientere Anlage ausgetauscht werden. Von der Austauschpflicht ausgenommen sind Eigentümer:innen von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihr Haus seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen, erworben oder geerbt habe. Auch Brennwertkessel oder Niedertemperaturkessel, die vor 30 Jahren allerding eher selten eingebaut wurden, sind von einemAustausch nicht betroffen. Auch Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung dürfen bleiben. Eine Ausnahmeregelung besteht ebenfalls, wenn der Austausch unwirtschaftlich ist, beispielsweise wenn ein Haus in der Heizperiode nur sporadisch genutzt wird oder wenn ein Abriss ansteht. Damit gilt die Austauschpflicht zunächst vor allem für vermietete Gebäude. Als Frist für den Austausch gelten zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang. Alternativen zur bisherigen Heizungsart Neue Heizungsarten sind zahlreich. Hybridheizungen, zum Beispiel eine Wärmepumpe oder eine Solarthermieanlage, kombiniert mit einer Öl- oder Gasbrennwertheizung, aber auch das Heizenmit Öfen für Pellets, Hackschnitzel oder Scheitholz sind möglich. Um zusätzliche Energiekosten einzusparen, können diemeisten Systeme in Verbindung mit einer Solarthermie-Anlage betriebenwerden. Hier ist das Gebäude infolge der strengen Neubauvorschriften sehr gut gedämmt und der Wärmebedarf liegt niedriger als bei Bestandbauten. Zudem sind Flächenheizungen wie zumBeispiel die Fußbodenheizung in Neubauten heutzutage Standard. Zu den Heizungen, die die gesetzlichen Vorgaben für Neubauten erfüllen, zählen Öl- und Gasbrennwertheizungen mit heizungsunterstützender Solarthermie und zentraler Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, Wärmepumpen, Holzheizungen, Brennstoffzellenheizung und zertif izierte Fernwärme. Unter diesen Voraussetzungen sindWärmepumpen geeignet, da diese mit niedrigen Vorlauf temperaturen arbeiten können. Das macht sie sehr ef f izient und sorgt für niedrige Betriebskosten. Staatliche Förderungen berücksichtigen Seit Januar 2021 gelten neue Förderbedingungen. Fördermittel gibt es demnach nur dann, wennHausbesitzer eine Hybrid- oder Umweltheizung einbauen. Während das Alter und der Zustand der Anlagen keine Rolle mehr spielen, gibt es für reine Öl-/Gasheizungen weder Zuschüsse noch Förder-Darlehen. Erhältlich ist die finanzielle Unterstützung in Höhe von 20 bis zu 55 Prozent über die Bundesförderung für effiziente Gebäude – die sogenannte BEG-Förderung, die Sanierer:innen über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen können. Um eine Förderung für die neue Heizung zu erhalten, sindmeist zusätzliche Vorschriften zu erfüllen. So ist es nötig, eine Fachunternehmererklärung vorzuweisen, die besagt, dass der Einbau ordnungsgemäß erfolgt ist. Zudem muss ein hydraulischer Abgleich stattgefunden haben, der den optimalen Betrieb der Anlage garantiert. Üblicherweise wird dieser bei der Installation der Heizung gleich mit durchgeführt und bereits eingepreist. Andreas Tietgen Rechtsanwalt, Fachbuchautor und Verbandsjurist BfI www.anwalt-hannover.eu Foto: Etadly / Pixabay Hohe Fördermittel gibt es für Hausbesitzer:innen, wenn sie eine Hybrid- oder Umweltheizung einbauen.

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