BWI Ausgabe 01/2024

ENERGIE-BERATUNGS-ZENTRUM HILDESHEIM ZUM GEG Das Heizungsgesetz und seine Folgen In den letzten Monaten gab es viel Trubel und eine große Debatte um das Heizungsgesetz. Dabei handelt es sich bei diesem gar nicht um ein eigenständiges Gesetz, sondern um Paragraf 71 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024), das zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Dieser Paragraf soll für einen höheren Anteil an erneuerbaren Energien in der Heizungslandschaft sorgen und bezieht sich auf alle neu einzubauenden Heizungen. Meine Heizung läuft noch – muss ich jetzt irgendwas tun? Nein, wenn Ihre Heizung noch funktioniert oder diese repariert werden kann, muss Ihre Heizung nicht ausgetauscht oder mit 65 Prozent erneuerbaren Energien nachgerüstet werden. Diese Anforderung gilt nur für neu einzubauende Heizungen. Spätestens wenn die Heizung im eigenen Heim irreparabel ist, muss die Entscheidung für ein neues Heizsystem gefällt werden. Was für eine Heizung darf ich denn überhaupt noch einbauen? Grundsätzlich sind erneuerbare Heizungen bevorzugt einzusetzen. So erfüllen zum Beispiel Wärmepumpen die Anforderungen zu 100 Prozent. Wer jetzt noch eine fossil betriebene Heizung einbauen möchte, kann dies unter der Voraussetzung tun, dass Sie im Vorfeld eine Energieberatung in Anspruch nehmen. Die Heizung muss jedoch im Laufe der nächsten Jahre nachgerüstet werden, sodass eine Hybridheizung entsteht. Die Anforderungen steigen dabei wie folgt: ab 1.1.2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent erneuerbare Energien. Für alle Heizungen, die nach Mitte 2028 eingebaut werden, sind die 65 Prozent an erneuerbaren Energien direkt verpflichtend. Dies ist gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung. Wie kann ich den Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien erreichen? Wenn Sie mit einer der folgenden Maßnahmen Ihren kompletten HeizwärmeDas neue Gebäudeenergiegesetz – Ihr Weg zu einer Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien Nach und nach werden wir mit mehr erneuerbaren Energien heizen. Das ist gut für das Klima und auch für Ihren Geldbeutel. Die Wahlmöglichkeiten sind nicht auf den ersten Blick verständlich. Unser Entscheidungsbaum hilft Ihnen durch die Paragraphen des neuen Gebäudeenergiegesetzes, die ab dem 1.1.2024 gelten. Dazu geben wir Ihnen zusätzliche Tipps (mit  gekennzeichnet), zum Beispiel wie Ihre Heizung noch umweltfreundlicher wird. Oder Sie nehmen die Abkürzung: Am einfachsten geht es mit einer (Hybrid-)Elektro-Wärmepumpe! ACHTUNG (mit ⚠ gekennzeichnet): Im Zweifelsfall gilt immer der Wortlaut des GEG. Schritt 1: Wann muss ich eine Heizung mit erneuerbaren Energien einbauen? Vertragsschluss über neue Heizung vor dem 19.4.2023 und Einbau bis zum 18.10.2024? §71(12) Geht es um einen Neubau? Ein Neubau in einer Baulücke? §71(10) (gemäß §§ 30, 34, 35 BauGB) Hatte die Gemeinde am 1.1.2024 mehr als 100.000 Einwohner*innen? Die Anforderungen gelten ab dem 1.7.2026. §71(8) Liegt vorher schon eine Wärmeplanung vor, dann 1 Monat nach deren Bekanntgabe Die Anforderungen gelten ab dem 1.7.2028. §71(8) Liegt vorher schon eine Wärmeplanung vor, dann 1 Monat nach deren Bekanntgabe Handelt es sich um einen Heizungstausch im Bestandsgebäude? Es kann zunächst noch eine konventionelle Heizung eingebaut werden, zum Beispiel bei einer Havarie, die innerhalb von 5 Jahren nachzurüsten oder durch eine kompatible Heizung zu ersetzen ist. §71i Eine neue Heizung zu ersetzen ist teuer. Bereiten Sie sich mit einem geförderten Sanierungsfahrplan rechtzeitig auf den Heizungstausch vor! Für Hallenheizungen siehe §71m Wird eine Gasetagenheizung oder Einzelraumfeuerungsanlage auf Zentralheizung umgestellt? Die Anforderungen gelten nicht Die Anforderungen gelten ab 1.1.2024 Es bleiben ab dem Austausch der ersten Heizung insgesamt 13 Jahre Zeit für die Umrüstung. §71l Vor Einbau: Pflichtberatung über etwaige Unwirtschaftlichkeit! §71(11) ⚠Wer bis zu diesen Fristen einen Gas-/Öl-Kessel einbaut, muss Belieferung mit erneuerbaren Energien nachweisen, von 15 Prozent ab 2029 bis 60 Prozent ab 2040! §71(9) ⚠Betriebsverbot ab 1.1.2045 für Heizkessel mit fossilen Brennstoffen: §72(4) Schritt 2: Welche Heizung mit erneuerbaren Energien kann ich einbauen? Jede Heizung, die 65 Prozent erneuerbare Energie oder unvermeidbare Abwärme nutzt, ist zulässig §71(1). Die Art der Heizungsanlage ist frei wählbar und Kombinationen sind zulässig (beides mit rechnerischem Nachweis) §71(2). Bei den folgenden Lösungen und ihren Bedingungen gilt die Pflicht als erfüllt §71(3). Elektro-Wärmepumpe §71c Achten Sie auf ein natürliches Kältemittel und, bei einer Luft-Wärmepumpe, auf geringe Schallemissionen Stromdirektheizung §71d ⚠Hoher Stromverbrauch ⚠Strom ist teuer Fernwärme/Nahwärme §71b+j Gut für dichte Bebauung Vor Einbau: Pflichtberatung über etwaige Unwirtschaftlichkeit (u. a. CO2-Preis,Ver- fügbarkeit von Brennstoffen)! §71(11) Auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbarer Gaskessel §§71f+k ⚠Keine Geräte verfügbar ⚠Wasserstoff nicht verfügbar ⚠hohes Energiepreisrisiko Wärmepumpen-Hybridheizung §71h Achten Sie auf die Mindestleistung der Wärmepumpe § 71h(1) - Kombination mit altem Heizkessel möglich. Achten Sie auf ein natürliches Kältemittel und, bei einer Luft-Wärmepumpe, auf geringe Schallemissionen Solarthermie §71e Große Kollektorfläche nötig; eher bei gut gedämmten Häusern machbar ⚠Zusatzheizsystem nötig. Achten Sie auf dessen Zukunftsfähigkeit! Solarthermie-Hybridheizung §71h Achten Sie auf die Mindest-Kollektorfläche § 71h(2+3) ⚠Zusatzheizsystem nötig: Mindestens 60 Prozent des Brennstoffs müssen erneuerbar sein §71h(4+5) Synthetisches Methan oder synthetisches Heizöl (65 Prozent Anteil) §71f ⚠Entwicklung von Verfügbarkeit und Preisen für den Massenmarkt noch nicht absehbar Biomasse-Heizung ⚠Begrenzt verfügbare Brennstoffe – starke Preissteigerung zu erwarten! Ihre neue Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien Ein-/Zweifamilienhaus, Hallenheizung oder Austausch einer Einzelraumheizung? Heizung für fossile Brennstoffe weiter zulässig §71j(1) ⚠Betriebsverbot ab 1.1.2045 §72(4) Wurde ein Vertrag über Belieferung mit 65 Prozent erneuerbarer Wärme binnen 10 Jahren geschlossen und hat der Wärme- lieferant einen Wärmenetzfahrplan? §71j(1) Umsetzung des Wärmenetzfahrplans wird weiterverfolgt? §71j(3) Holz-Heizkessel §71g Achten Sie auf die Nachhaltigkeits- anforderungen §71g Aus handbeschickten Kaminöfen werden nur 10 Prozent-Punkte angerechnet §71(6) ⚠Hohe Schadstoffemissionen – achten Sie auf emissionsarme Geräte Biomethan oder Bioöl (65 Prozent Anteil) Biomethan senkt CO2-Emissionen nur um 40 Prozent gegenüber Erdgas. Achten Sie auf die Nachhaltigkeits- anforderungen §71f(1+2) ⚠Betriebsverbot ab 1.1.2045 für (Zusatz-) Heizkessel mit fossilen Brennstoffen §72(4) Bereiten Sie sich mit einem geförderten Sanierungsfahrplan rechtzeitig darauf vor! Liegt das Haus in Wasserstoffnetzausbau- gebiet (Wärmeplanung) und hat der Gasverteilnetzbetreiber einen genehmigten Umstellungsfahrplan? §71k(1) ⚠3 Jahre Übergangsfrist für andere EE-Heizung Ggf. Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten §71j(4) §71k(6) Umstellungsfahrplan verläuft planmäßig? §71k(4) WasserstoffHeizkessel Stand 12|2023 ⚠Betriebsverbot ab 1.1.2045 für Heizkessel mit fossilen Brennstoffen! §72(4) Ist der Wärmeschutz wie für ein gut gedämmtes Gebäude eingehalten? § 71d(1)+(3) Soll es (teilweise) eine Brennstoff- Heizung sein? Scannen Sie den QR-Code und sehen Sie sich die Grafik online im Detail auf der Website des Umwelt Bundesamtes an. 20 ENERGIESPAREN

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