BWI-Bauen-Wohnen-Immobilien_Nr. 3_2020
22 Solarenergie S o wünschenswert es für Natur und Umwelt und den eigenen Geldbeutel auch sein mag – bei der Errichtung von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen sind einige recht- liche Aspekte zu beachten und mög liche bürokratische Hürden zu über- winden. Denn auch hier hat der Gesetzgeber einige Bedingungen ge- setzt, die zu erfüllen sind, bevor man seinen eigenen Strom produzieren kann oder sich an „hausgemachter“ Wärme erfreuen darf. Ob eine Geneh- migungspflicht vorliegt, ergibt sich aus den Landesrechtlichen Bauvorschrif- ten und den Bebauungsplänen der Städte und Gemeinden. In Niedersachsen sind die landläu- figen Solarthermieanlagen nach § 69 NBauO, Anhang 1 ohne Auflagen auf dem Eigenheim zu errichten. Dabei müssen die Anlagen so installiert wer- den, dass sie an dem Gebäude anlie- gen. Genehmigungspflichtig sind damit Anlagen, die nicht amHaus angebracht werden, sondern im Garten oder auf freiemFeld. Hierzu bedarf es einer Bau- genehmigung, die beim örtlichen Bau- amt einzuholen ist. Sollen die Solarpanel aufgeständert werden, umbei einem Flachdach einen Andreas Tietgen Geb. 1964, verh., drei Kinder 1982-1985 Ausbildung zum Bankkaufmann Studium Rechtswissenschaften und Sozialwissenschaften in Hannover Seit 1997 selbst. Anwalt, 2004 Mitbegründer der Anwaltssozietät „Rechtsanwälte im Pelikanviertel“ www.anwalt-hannover.eu Bundesverband für die Immobilienwirtschaft, Verbandsjurist Niedersachsen https://www.bvfi.de/verbandsjuristen Spezialisiert auf Grundstücks- und Immobilienrecht, Bau- und Handwerkerrecht, Mietrecht Fachbuchautor rund um die Immobilie bei Haufe und Koch Media Foto: Tietgen privat Photovol taikanlagen und Solarthermie Baurechtliche Vorschriften beachten! besseren Sonneneintrittswinkel zu er- reichen, handelt es sich im rechtlichen Sinne nicht eigentlich um Anlagen, die an dem Gebäude anliegen. Hier hilft eine Bauanzeige beim örtlichen Bau- amt, um Rechtssicherheit zu erlangen. Dabei muss die Baubehörde feststel- len, ob die Anlage tatsächlich genehmi- gungspflichtig ist oder nicht. Anlagen auf Mehrfamilien- häusern Bei Mehrfamilienhäusern ist grundsätz- lich die Zustimmung aller Wohnungs- eigentümer erforderlich, denn die Ins- tallation einer Solaranlage stellt eine erhebliche bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar. Über die Errichtung und die Finanzierung muss in der Eigentümerversammlung ab gestimmt werden, in der Regel muss dieser Beschluss einstimmig erfolgen. Näheres über die Abstimmung ergibt sich aus der jeweiligen Teilungserklä- rung. Brand- und Versicherungs - schutz Anlagen auf dem eigenen Haus sind in die bestehende Wohngebäudeversi cherung aufzunehmen. Damit lassen sich Schäden durch Hagel, Feuer, Sturm und Blitzschlag abdecken. Allerdings kann dieses zusätzliche Versicherungs- risiko auch eine Prämienerhöhung zur Folge haben. Geklärt werden sollte auch, obdie Versicherung denDiebstahl der Anlage, hier insbesondere der Solar module, abdeckt. Gleiches gilt für die Haftpflichtversicherung. Löst sich zum Beispiel ein Solarpanel und verletzt Passanten, tritt die Haftpflichtversiche- rung ein, allerdings meist nur dann, wenn die Versicherung zuvor über das neue Haftungsrisiko informiert und die Anlage in den Versicherungsvertragmit übernommen wurde. Andreas Tietgen Was tun bei Photovoltaikanlage und Dachstuhlbrand? Eine Photovoltaikanlage produziert Strom. Sollte es zu einemDefekt kommen und aus diesem oder einem anderen Grund ein Brand entstehen, hat es die Feuerwehr nicht nur mit einem herkömmlichen Dachstuhlbrand zu tun. Bei Brandherden, die unter Strom stehen, sind spezielle Löschmethoden anzu- wenden, die die Brandbekämpfung schwieriger machen. Zudem ist es nicht so einfach, an den brennenden Dachstuhl heranzukommen, da dieser ja durch die Solarpanele abgedeckt ist. Umder Feuerwehr die Arbeit zu erleichtern, sind einWarnschild amÜber- gabepunkt der PV-Anlage und ein Übersichtsplan über spannungsführende Komponenten hilfreich.
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