BWI-Bauen-Wohnen-Immobilien_Nr. 3_2021

16 Solarenergie & E-Mobilität D as Ziel ist ambitioniert, die Be- weggründe edel, die Notwen- digkeit unverkennbar: Wer umweltbewusst fahren möchte, setzt auf Elektromobilität Der Fahrzeugan- trieb der Zukunft setzt nicht mehr auf fossile Brennstoffe, sondern auf Strom, erzeugt möglichst aus erneuerbaren Energien Gerade in Städten und Bal- lungsräumen sind bereits heute mit Elektroenergie angetriebene Fahrzeuge von Vorteil Die CO 2 -Belastung in den Städten sinkt, die E-Autos sind ge- räuschärmer, die Kommunen räumen Nutzer:innen vomE-Autos vielfach Son- derrechte ein – etwa beim Parken auf öf fentlichen Straßen oder Wegen, durch eine bevorrechtigte Nutzung von öffentlichen Straßen oder im Hinblick auf das Erheben von Parkgebühren Auch Steuerbefreiungen und -ermäßi- gungen sowie die finanzielle Förderung sind Anreize, die nicht von der Hand zu weisen sind Praktikabilität im Alltag Ist ein E-Auto erst angeschafft, stellt sich meist ein Problem: Während Tank- stellen flächendeckend zur Verfügung stehen, ist das Batterieladen längst nicht überall möglich Im Alltag möchte man sich nicht 15 bis 20 Minuten an Ladestationen die Beine in den Bauch stehen, bis die Akkus wieder voll sind Auch die Ladestationen an Orten, an denen man sich üblicherweise länger aufhält, etwa Einkaufszentren, Behör- den oder der Firmenparkplatz, sind nicht so üppig gesät, dass man von ei- nemausreichenden Angebot sprechen könnte Dies gilt auch für öffentlich zu- gängliche Ladestationen auf Parkplät- zen und Parkhäusern Hier stoßen E- Autonutzer schnell an Grenzen Der BWI -Rechtst ipp Elektromobilität im Wohnungsrecht Wer tagsüber sein E-Auto genutzt hat, könnte es theoretisch abends und nachts laden Hier stellt sich aber schon das nächste Problem: Mieter:innen und Wohnungseigentümer:innen sind hier gegenüber Eigenheimbesitzer:innen oder Mieter:innen von Garagen mit Stromanschluss klar im Nachteil In Mehrfamilienhäusern kann nicht mal eben ein Stromkabel vom Balkon zum nächstgelegenen Parkplatz quer über den Fußweg gespannt werden Die gegenwärtige Rechtslage im Wohnungseigentumsrecht und imMiet- recht ist bei privaten Kfz-Stellplätzen mit Ladestationen unbefriedigend Um sich eine Lademöglichkeit zu verschaf- fen, muss derjenige, dem der Stellplatz zugewiesen ist, auf das Gemeinschafts- eigentum zugreifen, um eine Ladesta- tion zu errichten Die rechtlichen Vor- aussetzungen für eine derar t ige bauliche Maßnahme eines Wohnungs- eigentümers sindnachdemWohnungs- eigentumsrecht nicht eindeutig und erschweren in der Folge den Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge von Wohnungseigentümern an ihrem pri- vaten Kfz-Stellplatz Auch im Mietrecht besteht bislang keine Privilegierung des Einbaus von für die Elektromobilität er- forderlichen Einrichtungen Hier will die Gesetzgebung Hürden aus dem Weg räumen, die die Errichtung von Lade- stationen erleichtern Das könnte also für die Zukunft bedeuten, dass Mie- ter:innen, die ein berechtigtes Interes- se haben, die erforderliche Zustim- mung ihres Vermieters verlangen und durchsetzen können und so die Instal- lation einer Ladestation auf eigene Kosten erreichen könnten Bei Woh- nungseigentum soll künftig die Einho- lung der Zustimmung aller Eigentümer hinsichtlich der Installation einer Lade- infrastruktur entbehrlich werden Andreas Tietgen Rechtsanwalt, Fachbuchautor und Verbandsjurist BfI www.anwalt-hannover.eu Foto: markus roider / Pixabay Die gegenwärtige Rechtslage im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht ist bei privaten Kfz-Stellplätzen mit Ladestationen unbefriedigend. Um

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