BWI-Bauen-Wohnen-Immobilien_Nr. 3_2022

Juni/Juli 2022 15 Die Errichtung von Solaranlagen auf Privathäusern ist wieder in aller Munde. Dies gilt insbesondere aktuell im Hinblick auf steigende Energiepreise. So manch eine:r denkt aber nicht nur an die eigene Einsparung von Energiekosten, sondern auch daran, überschüssigen Stromaus der Solaranlage zu verkaufen. Damit könnte ein Teil der Errichtungskosten kompensiert werden. Aber so einfach ist das nicht. Nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz ist der Stromnetzbetreiber dazu verpflichtet, die solar erzeugte Energie von den Kund:innen abzunehmen und ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Ob sich allerdings die Errichtung von Solardächern für den privatenHaushalt lohnt, ist fraglich. Denn es gibt nur wenige Cent pro Kilowattstunde eingespeisten Stroms. Private Errichter:innen sollten daher zunächst daran denken, den selbst produzierten Strom zum Eigenverbrauch zu verwenden. Wenn dann Überschüsse produziert werden, muss eine Aufwandberechnung ergeben, ob sich der Ertrag überhaupt rechnet und den Aufwand rechtfertigt. Registrierung ist Pflicht Jede in Deutschland installierte netzgekoppelte Photovoltaikanlage muss registriert werden. Und zwar sowohl im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) als auch beim jeweiligen Netzbetreiber. Nähere In- formationen finden sich unter https:// www.marktstammdatenregister.de/ MaStR. Entscheidend ist, dass alle aktiven, ans Netz angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Gas registriert werden müssen. Dies sind also ausschließlich StromlieferanDer BWI -Rechtst ipp über Photovol taik Geld verdienen mit Solaranlagen? ten, die Strom unter Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung oder eines geschlossenen Verteilernetzes liefern. Dies betrifft auch bereits registrierte Anlagen oder ältere Bestandsanlagen. Verbrauchsanlagen, die lediglich dem Eigenverbrauch dienen, sind nur registrierungspflichtig, wenn diese an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind. Wie immer: Das Finanzamt redet mit! Werden aus dem Betrieb der Anlage Einspeisevergütungen vomNetzbetreiber gezahlt, sind dies Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zwar ist dafür keine Gewerbeanmeldung erforderlich, dem Finanzamt muss die Inbetriebnahme jedoch angezeigt werden. Dazu ist ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und der Ertrag muss versteuert werden. Ob sich dieser Aufwand lohnt, kann nur individuell und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eigenverbräuche sowie der Einspeisungsmenge errechnet werden. Im Zweifel sollte man sich dann doch für eine Anlage entscheiden, die lediglich den eigenen Stromverbrauch abdeckt. Gerade im Zuge der Umstellung auf Elektromobilität und den Einsatz vonWärmepumpen für Heizzwecke ergeben sich daraus neue Möglichkeiten einer energetischen Selbstversorgung. Wenn nicht jetzt, wann dann? Entscheidet man sich für eine Anlage, die nicht nur der Selbstversorgung dient, sollte die Entscheidung zeitnah getroffen werden. Die Höhe des Vergütungssatzes pro Kilowattstunde (etwa sieben Cent, Stand: Januar 2022) ist abhängig vomMonat der Inbetriebnahme und von der Anlagengröße. Bezahlt wird dieser Vergütungssatz im Jahr der Inbetriebnahme undweitere 20 Kalenderjahre. Für neue Anlagen sinkt der Vergütungssatz von Monat zu Monat. Wer mit dem Kauf der Anlage abwartet, bekommt also immer weniger. Andreas Tietgen Rechtsanwalt, Fachbuchautor und Verbandsjurist BfI www.anwalt-hannover.eu Foto: Mark Mumm / pixelio.de Alle aktiven, ans Netz angeschlossenen PV-Anlagen müssen in Deutschland registriert werden.

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