BWI-Bauen-Wohnen-Immobilien_Nr. 3_2023

Ein Häuschen im Grünen, solide finanziert, und die Familie unter einem Dach – eine Wertanlage fürs Leben. So weit, so gut. Wenn es da nur nicht die Vorschriften für die Nutzung des eigenen Grund und Bodens gäbe. Das beginnt mit der Bebaubarkeit des Grundstücks über dessen Nutzung, und sogar die Bepflanzung des Gartens ist reglementiert. Sonst kann es schnell zu Ärger mit den Nachbarn oder den Behörden kommen. Die Abstandsregel für Wohnhäuser ist bekannt: Drei Meter vor der Grundstücksgrenze ist Schluss mit der Bebaubarkeit. Es sei denn, es handelt sich um Bauten, die nicht Wohnzwecken dienen. So dürfen Garagen und Carports ohne Baugenehmigung bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn sie nicht mehr als neun Meter lang, 2,50 Meter hoch und 30 Quadratmeter groß sind. Andere Gebäude sind zulässig, wenn sie nicht mehr als 40 Kubikmeter (im Außenbereich nicht mehr als 20 Kubikmeter) Rauminhalt haben. Dies betrifft zum Beispiel Garten- und Grillhäuschen, Saunen oder überdachte Whirlpools. Die Außenwand zum Nachbargrundstück kann den Zaun ersetzen, den Grundstückseigentümer:innen an der von der Straße aus rechts gelegenen Grenze errichten müssen, wenn die bzw. der jeweilige Nachbar:in dies verlangt. Die Art des Zauns selbst ist allerdings auch nicht frei wählbar: Dieser muss sich an den ortsüblichen Einfriedungen orientieren. Gibt es diese nicht, kann der Nachbar einen bis 1,20 Meter hohen Zaun verlangen. Gemeinden schreiben zum Teil vor, wie dieser auszusehen haben. Ab ins Grüne: Bäume und Sträucher Auch für die Bepflanzung des Grundstücks gibt es Vorschriften: So müssen in Niedersachsen Bäume und Sträucher bis zu 1,2 Meter Wuchshöhe 0,25 Meter, bis zwei Meter 0,50 Meter, bis drei Meter 0,75 Meter und bis fünf Meter Höhe 1,25 Meter Abstand zur Grenze halten. Wächst der Baum, müsste er immer weiter von der Grenze abrücken. Der Standort ist also so zu wählen, dass der nach Jahren dann zulässige Mindestabstand weiterhin eingehalten wird, damit hier nicht ständig zurückgeschnitten werden muss. Wird alternativ eine Hecke gewählt, wird sie auf der eigenen Seite des Grundstücks gesetzt, muss aber auf 1,20 Meter Höhe gehalten werden. Und die Nachbar:innen können verlangen, dass die Hecke nicht in ihr Grundstück wächst. Laub und Früchte: Freud und Leid Bäume haben die Eigenart, im Herbst ihre Blätter zu verlieren. Das herabfallende Laub verteilt sich gern auf das benachbarte Grundstück. Im Grundsatz gilt, dass Laub-, Nadel- und Zapfenfall hinzunehmen ist. Nimmt dies jedoch Überhand, haben Gerichte schon entschieden, dass die Nachbar:innen den Rückschnitt überhängender Äste verlangen kann oder ihnen für die Beeinträchtigung eine jährliche Geldzahlung zusteht. Anders verhält es sich bei Obstbäumen oder Fruchtsträuchern, die überhängen oder hineinwachsen. Früchte und Obst bleiben Eigentum der Baumbesitzer:innen, solange sie sich an Baum und Strauch befinden. Abschütteln und Pflücken ist nicht erlaubt. Löst sich aber ein Apfel vom Zweig und fällt auf das Nachbargrundstück, ist er ab Bodenkontakt sein oder ihr Eigentum. Mögen Sie keine Äpfel, dürfen Sie diese aber nicht zurück in den anderen Garten werfen. Steht ein Baum auf der Grenze, so gehören die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch das Holz den Nachbar:innen zu gleichen Teilen. Entscheidend ist aber, ob der Stamm des Baums von der Grenze durchschnitten wird, denn an der Grenze ist nicht auf der Grenze. Andreas Tietgen INFORMATIONEN Andreas Tietgen, Rechtsanwalt Lister Meile 26, 30161 Hannover, Tel. 0511/53400451 Mobil 0172 / 184 51 49, tietgen@anwalt-hannover.eu www.anwalt-hannover.eu Foto: privat Der BWI-Rechtstipp zur Grundstücksgestaltung Die Äpfel in Nachbars Garten 20 Outdoor & Garten

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