BWI Ausgabe 03/2024

Ein Hauskauf steht an, ein Haus soll gebaut werden, ein Grundstück geteilt werden. Wie bei fast allem sind auch hier dem Vorhaben Grenzen gesetzt. Aber wo genau verlaufen diese? Um ein Grundstücksvorhaben anzupacken, muss zunächst einmal geklärt werden, wo ein Grundstück endet und das nächste anfängt. Wo verlaufen die die Grenzen eines Grundstücks überhaupt und wie erkennt man sie? Seit Anfang des 19. Jahrhunderts bis zum heutigen Tage gilt der Grundsatz des „Code Civil“ von 1804: „Jeder Eigenthümer hat das Recht, von seinem Grenznachbarn zu fordern, daß ihre aneinanderstoßenden Grundstücke durch Grenzsteine getrennt werden. Das Steinsetzen geschieht auf gemeinschaftliche Kosten.“ Aber auch in früheren Zeiten waren Grundstücksgrenzen bereits gesetzlich anerkannt. So legte das Preußische Allgemeine Landrecht 1794 fest: „Sowohl bei Gemeinheitstheilungen, als in allen andern Fällen, wo eine Bestimmung der Grenzen erforderlich ist, müssen dieselben deutlich bezeichnet werden.“ Heute finden sich Vorschriften zu Grundstücksgrenzen in den §§ 919 und 920 BGB. Wir lernen: Grenzen werden markiert! Das Grundstückskataster Hinweise zum Verlauf von Grundstücksgrenzen gibt das in den Bundesländern als öffentliches Register geführte Bestandsverzeichnis aller Liegenschaften (Grundstücke), landläufig Katasteramt genannt. Dort erhält man einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster des jeweiligen Grundstücks und erhält eine Liegenschaftskarte, in denen die Flurstücke geografisch markiert – Form, Flurstücksgrenze, Gebäude, Vermessungspunkte – und näher beschrieben werden. Dazu gehörten die Größe und Art der Nutzung, bauliche Anlagen, Lage/Adresse, Flurstücksnummer, Eigentümer sowie die Grundbuchblattnummer. Damit weiß man theoretisch, wo die Grundstücksgrenzen verlaufen. Der verrückte Grenzstein und die verwirrte Grenze Mit der Liegenschaftskarte in der Hand macht man sich also auf den Weg zum Grundstück. Nun gilt es, vor Ort die Grenzen festzustellen. Wenn man Glück hat, befinden sich hier bereits Grenzsteine, die die Eckpunkte einer Grenze markieren. Mindestes drei solcher Grenzpunkte markieren den Verlauf der Grenze. Häufig sind Grundstücke aber nicht von schnurgraden Grenzen umfasst. Es gilt daher, die in der Liegenschaftskarte eingezeichneten Grenzpunkte zu finden, um damit den Umriss des Grundstücks vor Ort feststellen zu können. Das stellt sich für den Laien oft als schwierig bis unmöglich dar. Häufig sind Grenzsteine verschwunden oder liegen nicht (mehr) dort, wo sie der Karte nach liegen müssten. Die Grenzsteine wurden im Laufe der Jahrzehnte verrückt. Manchmal sind die Eckpunkte zwischen zwei Grundstücken überhaupt nicht mehr ausmachbar, es herrscht Verwirrung über den Grenzverlauf. Hier regeln § 919 und 920 BGB, was zu tun ist. Dem Ingenieur ist nichts zu schwer Es muss Klarheit über den Grenzverlauf geschaffen werden, nicht nur, um zwischen Nachbarn keinen Streit aufkommen zu lassen. Bei Bauvorhaben will die finanzierende Bank wissen, welches Grundstück sie beleihen soll. Die Baugenehmigung wird nur erteilt, wenn die Bauabstände zur tatsächlichen Grundstücksgrenze eingehalten werden. Ein Grundstückskäufer will wissen, wo sein Grundstück endet und das des Nachbarn beginnt. Wenn dies nicht klar ersichtlich ist oder gar nur ein Teil des Grundstücks verkauft werden soll, müssen amtlich bestellte und vereidigte Vermessungsingenieur:innen ans Werk. Diese können feststellen und festlegen, wo nach den vorliegenden Plänen die Grenzen vor Ort tatsächlich verlaufen, und markieren falls erforderlich die Grenzpunkte neu und erkennbar. Nur dann herrscht abschließend Klarheit über den Grenzverlauf, und alle weiteren Vorhaben können beginnen. Andreas Tietgen INFORMATIONEN Andreas Tietgen, Rechtsanwalt Lister Meile 26, 30161 Hannover Tel. 0511 / 53 40 0 451 Mobil 0172 / 184 51 49 tietgen@anwalt-hannover.eu www.anwalt-hannover.eu DER BWI-RECHTSTIPP ZUR GRUNDSTÜCKSGRENZE Grenzerfahrung: Wissen, wo es lang geht! Foto: privat 12 Immobilien

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