BWI-Bauen-Wohnen-Immobilien_Nr. 4_2021
20 Effiziente Heizsysteme E uropa hat erneut europaweit reguliert: Seit Dezember 2018 ist die europäische Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung stellen neue Vorgaben für die Verbrauchserfassung von Wärmemengen- und Wasserverbrauchszählern dar. Diese müssen, wenn sie nach Inkrafttreten der HKV21 installiert werden, fernablesbar sein. Dies gilt sowohl für die Verbrauch- serfassung in privaten als auch in gewerblich genutzten Gebäuden. Bestandsschutz für ältere, bereits vorhandene Messgeräte müssen bis 2027 umgerüstet werden. Wenn die neuen Geräte installiert sind, besteht für die Gebäudeeigen- tümer:innen die Pflicht, den Nutzenden mindestens zweimal im Jahr Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen zur Ver- fügung zu stellen, ab 2022 sogarmonatlich: Ein erster Reform- entwurf hatte hier nur eine monatliche Informationspflicht während der Heizperiode (Oktober bis April) vorgesehen. Diese Vorgaben schaffen eine größere Transparenz bei der Eigenkontrolle der Verbraucher:innen, denn sie sehen nicht nur einmal im Jahr ihren eigenen Verbrauchsstand. Kosten werden dadurch aber nicht reduziert, denn die Informationen über den Verbrauch ändern nichts an den Energie- und Wasserkosten. Wer zahlt am Ende? Der Referentenentwurf zur HKV21 schätzt einmalige Um- stellkosten in Höhe von rund zehn Millionen Euro, die – wie soll es anders sein – von den Eigentümer:innen aufgebracht werden sollen. Je nachdem, ob der oder die Eigentümer:innen die Erfassungsgeräte kauft oder mietet, werden diese Kosten auf die Mieter:innen umlegbar (bei Miete) oder abschreibbar (bei Kauf ) sein. Allerdings wird auch davon ausgegangen, dass die höheren Preise für die fernablesbaren Geräte durch Der BWI -Rechtst ipp Die neue EU-Energieeffizienz- richtlinie günstigere Ablesedienstleistungen ausgeglichen werden. Ob sich dies schlussendlich bewahrheitet, bleibt abzuwarten. Allein die Bearbeitung der Auswertungen und die Informa- tionen hierüber an die Mieter:innen mitzuteilen, wird Zeit- aufwand erfordern. Monatliche Informationen an Mieter:in- nen ohne E-Mail-Adresse werden einen erheblichen Portozuwachs bei den Postdienstleistern zu Folge haben; zudemerfolgt der Informationstransport auf analogemWege auch nicht klimaneutral. Der Referentenentwurf schätzt allein die primären Umsetzungskosten auf jährlich 5,5 Mio. Euro. Wer muss was tun? Die Umsetzung der HKV22 fordert zunächst die Eigentü- mer:innen vermieteter Immobilen. Diese haben die Richtlinie in technischer und organisatorischer Hinsicht umzusetzen. Bestehende Verträge mit Verbrauchserfassungsunterneh- men sind umzustellen, Geräte sind zu besorgen, der Ein- bzw. Umbau ist personell und zeitlich mit den Mietenden zu koordinieren, Zwischenablesungen und -abrechnungen von Alt- auf Neugeräte sind zu erfassen, zu dokumentieren und in der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Hausverwal- tungen werden diese Zusatzarbeiten auch zusätzlich be- rechnen. Diese Kosten können auch nicht auf die Mieter:in- nen als Nebenkosten umgelegt werden. Hinzu kommt, dass die Mietenden den auf sie entfallenden Kostenanteil umdrei Prozent kürzen können, wenn keine fernablesbaren Geräte installiert sind oder den Informationspflichten nicht nach- gekommen wird. Bei mehreren Pflichtverstößen summieren sich die Kürzungsrechte, die bisher bereits bei 15 Prozent lagen, wenn Wärme und Warmwasser nicht verbrauchsab- hängig abgerechnet wurden. Andreas Tietgen Rechtsanwalt, Fachbuchautor und Verbandsjurist BfI www.anwalt-hannover.eu Gefördert durch das BMWi. ENERGIEBERATUNG BEQUEM VON ZUHAUS Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Energiefragen kostenlos online oder per Telefon zu klären. Beratung unter 0800 – 809 802 400 oder www.verbraucherzentrale-energieberatung.de Anzeige Foto:Gerd Altmann / Pixabay Verbrauchsdaten müssen künftig von Ferne ablesbar sein.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQwNjM=