BWI-Bauen-Wohnen-Immobilien_Nr. 4_2022

40 Immobilien Erbschaf tssteuer : Wel cher Freibetrag gi l t für wen? Der letzte Wille Wenn eine Immobilie Teil des Nachlasses ist, kann das die Hinterbliebenen vor einige Herausforderungen stellen. Zumeinen kann eine Immobilie nicht ohne Weiteres unter mehreren Erben aufgeteilt werden. Zum anderen ist das geerbte Immobilieneigentum auch mit hohem Aufwand und einigen Kosten verbunden. Wann die Erbschaftssteuer fällig wird und wie hoch der Steuersatz ausfällt, hängt nicht nur von der Höhe des Erbes, sondern auch vom Verwandtschaftsgrad ab. „Erbschaft und Schenkungen sind in Deutschland steuerpf lichtig – so sieht es das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) vor. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, denn die Erbschaf ts- beziehungsweise Schenkungssteuer ist nur dann fällig, wenn der geerbte oder geschenkte Betrag den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Je nach Verwandtschaftsgrad kann der Freibetrag höher oder geringer ausfallen“, erklärt Tim Wistokat, LL.M., Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei Von Poll Immobilien. Freibetrag nach Verwandtschaftsgrad Grundsätzlich gilt: Je enger der Erbemit dem Erblasser verwandt ist, desto höher fällt der Freibetrag aus. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner prof itieren vom höchsten Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro. Den nächst höheren Freibetrag erhalten die Kinder beziehungsweise Stiefkinder des Erblassers – sie können bis 400.000 Euro steuerfrei erben. Das gleiche gilt für Enkel – sofern die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind. Ihnen steht ein Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro zu. Ebenfalls berücksichtigt werden Urenkel sowie die Eltern des Erblassers – sie profitieren von einem Freibetrag von 100.000 Euro. Alle übrigen Erben, die nicht beziehungsweise entfernt mit dem Erblasser verwandt sind, können 20.000 Euro steuerfrei erben. „Neben dem Freibetrag wird Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag gewährt – sofern sie auf die f inanzielle Unterstützung des Verstorbenen angewiesen waren. Dabei werden eventuelle Versorgungsbezüge wie etwa Witwenrente, eine Pension oder Waisenrente vomVersorgungsfreibetrag abgezogen“, erläutert Rechtsexperte Wistokat. Und er fügt hinzu: „Zu beachten ist, dass der Versorgungsfreibetrag nur im Falle einer Erbschaf t berücksichtigt wird, nicht aber bei einer Schenkung.“ Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer Wenn das Erbe den jeweiligen Freibetrag überschreitet, muss der restliche Betrag versteuert werden. Dabei ist die Höhe der Erbschaftssteuer abhängig von der Höhe der Erbschaft sowie von der individuellen Steuerklasse. Unterschieden wird zwischen drei Steuerklassen. Wie auch beim Freibetrag profitieren enge Verwandte von günstigeren Steuersätzen. In Bezug auf Immobilien gibt es bei der Erbschaftssteuer einige Ausnahmen. Unter Einhaltung einiger Bedingungen ist es möglich, die zuvor vom Erblasser selbst bewohnte Immobilie steuerfrei an die Kinder, den Ehepartner beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner zu vererben. Dazumuss der Erbe innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Immobilie selbst einziehen und mindestens zehn Jahre darin wohnen bleiben. Weitere Steuerbefreiungen gibt es in Hinblick auf den vererbten Hausrat. Erben der Steuerklasse eins – also Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel – sind für Hausrat im Wert von bis zu 41.000 Euro von der Steuer befreit. INFORMATIONEN www.von-poll.com Tim Wistokat, LL.M., Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei VON POLL IMMOBILIEN, über Freibeträge bei der Erbschaftssteuer Foto: von Poll Immobilien GmbH

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