BWI-Bauen-Wohnen-Immobilien_Nr. 5_2021
Oktober/November 2021 25 Der BWI -Rechtst ipp Die Freuden der Pflicht rund ums Dämmen G & M I m m o b i l i e n Ihr Ansprechpartner: Stefan Müller Immobilienmakler Dipl.-Ing. (Architektur) Sachverständiger für das Bauwesen Rufen Sie uns an! Wir freuen uns auf Sie! 0 51 39 / 97 20 40 4 Info@gmi.de www.gmi.de Vermarktung Ihrer Immobilie Marktwertgutachten Energieausweis Aufmaß Ihrer Immobilie Grundriss-Erstellung Wohnflächenberechnung Immobilienkaufberatung ...und vieles mehr... Anzeige D ie Preise für Heizenergie ziehen derzeit kräftig an. Mitte September 2021 kostete eineMegawattstun- de Erdgas imEinkauf für Gasanbieter erstmalsmehr als 70 Euro. Diese Preissteigerung wird bereits an die End- verbraucher weitergegeben, ein Ende der Preisspirale ist nicht in Sicht. Lohnt es sich daher nicht, Maßnahmen ins Auge zu fassen, die den steigenden Energiepreis durch ge- ringere Verbräuche kompensiert? Dämmung von Wohnung und Haus könnten dabei eine effiziente Maßnahme sein. Pflicht zur Dämmung? Gesetzliche Vorgaben der Länder, des Bundes und der EU imHinblick auf Energieverbräuche nehmen zu. Nicht nur, um den CO2-Ausstoß zu verringern, sondern auch, um den Ver- brauch endlicher Ressourcen fossiler Energieträger wie Erd- gas und Erdöl zu reduzieren. So ist bei Neubauten der Pri- märenergiebedarf die entscheidende Größe. Dabei wurden die geltendenWerte im Jahre 2016 um25 Prozent verschärft. Die beimNeubau einzuhaltendenWärmeverlustgrößen sind nun in der neuen Energieeinsparverordnung geregelt. Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude Die energetischen Anforderungen und Pflichten im Gebäu- debestand bleiben weitgehend unverändert. Eigentümer von Altbauten sind grundsätzlich nicht zur vollständigen energetischen Sanierung verpflichtet. Wer sich jedoch für Modernisierungsmaßnahmen entscheidet, muss diese al- lerdings auch den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechend ausführen. Bei kleineren Maßnahmen, die zehn Prozent oder weniger der Fassadenfläche umfassen, müssen die Vorgaben des GEG nicht beachtet werden. Aus- nahmen bestehen auch bei der Dämmung „zugänglicher Decken beheizter Räume zumunbeheizten Dachraum“, also oberster Geschossdecken, wenn der Eigentümer darin selbst eine Wohnung seit dem 1. Februar 2002 bewohnt. Erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach diesemDatumbesteht die Pflicht zur nachträglichen Dämmung durch den neuen Eigentümer. Für diesen besteht eine Frist zur Pflichterfüllung innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang. Was muss nachgerüstet werden? Besteht die Pflicht, nach den GEG zu sanieren oder nachzu- rüsten, betrifft dies nicht nur die Fassadendämmung. Neben der nachträglichen Dämmung von Decken zumunbeheizten Dachgeschoss ist auch eine Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren inunbeheiztenBereichen vorzunehmen. Bis zum 30. September 2021 mussten bei Zentralheizungen in Bestandsgebäuden Regler für die Steuerung der Wärme- zufuhr und der elektrischen Antriebe in Abhängigkeit von Außentemperatur und Zeit nachgerüstet werden. Alte Heiz- kessel, die mit gasförmigen oder f lüssigen Brennstoffen arbeiten, sind ebenfalls von der Sanierungspflicht des GEG betroffen. Das gilt zumindest dann, wenn die Wärmeerzeu- ger älter als 30 Jahre sind und noch nicht auf Nieder- oder Brennwerttechnik basieren. Andreas Tietgen Rechtsanwalt, Fachbuchautor und Verbandsjurist BfI www.anwalt-hannover.eu
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