BWI Ausgabe 05/2023

32 Rubrikenname KAMINE, ÖFEN & SAUNEN Der BWI-Rechtstipp Rauchwarnmelder und CO-Warner retten Leben Die meist an Raumdecken installierten kleinen blinkenden Warngeräte sind mittlerweile Alltag in Wohn- und Geschäftsräumen. Man nimmt sie kaum noch wahr. Lästig sind sie eigentlich nur, wenn die darin installierten Batterien leer werden und sich durch Piepen bemerkbar machen. Aber was steckt eigentlich dahinter? In Niedersachsen ist die Installation von Rauchwarnmeldern seit 2015 Pflicht. In § 44 Absatz 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.“ Zu beachten ist dabei, dass bei Mietwohnungen die Vermietenden dieser Pflicht nachzukommen haben. Die Pflicht zur laufenden Prüfung der Betriebsbereitschaft obliegt dann allerdings dem Mieter bzw. der Mieterin. Einen Anspruch gegenüber der Vermieterin hat der Mieter nicht, es sei denn, die Vermieterin hat diese Pflicht ausdrücklich übernommen. Damit haften Vermietende gegenüber Mietenden nur, wenn im Falle eines Brandes keine Rauchmelder installiert sind, nicht aber, wenn diese nicht betriebsbereit sind. Haftung bei fehlenden Rauchmeldern Eine Kontrolle über den Einbau der Rauchmelder gibt es nicht. Nur bei Neu- und Umbauten wird bei der Bauabnahme durch das zuständige Bauamt überprüft, ob die Vorschriften der Bauordnung eingehalten wurden, also auch, ob Rauchmelder vorhanden. Direkte Strafen bei fehlenden Rauchmeldern gibt es nicht. Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern sieht die Bauordnung anlasslose Kontrollmöglichkeiten durch die Bauaufsicht und das Recht, Bußgelder zu verhängen, vor. Kommt es tatsächlich zum Brand in der nicht mit funktionstüchtigen Rauchmeldern ausgestatteten Wohnung und durch den Brand werden Personen verletzt, wird die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten und bei ausreichenden Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten Anklage erheben, wie in den letzten Jahren bereits wiederholt geschehen. Dies kann sowohl Vermietende als auch den Mietende treffen. Brandmelder und Schadenabwicklung Fehlen Brandmelder oder sind diese nicht funktionstüchtig, kann es im Brandfall zu Problemen bei der Schadenabwicklung gegenüber der Gebäudeversicherung kommen. Rauchmelder helfen dabei, Brände frühzeitig zu erkennen. Fehlen Rauchmelder und breitet sich dadurch ein Brand weiter aus als mit Warnungen von Rauchmeldern, können sich die Versicherer auf den Standpunkt stellen, dass die dadurch entstandenen höheren Schäden nicht durch die Versicherung ausgeglichen werden. In der Praxis erweist es sich jedoch als sehr schwierig, gerichtsfest zu belegen, wieviel Prozent eines Brandschadens oder welcher Gebäudeteil bei frühzeitiger Alarmierung der Feuerwehr sicher vor Schäden durch Brandrauch und Flammen hätte gerettet werden können. CO-Melder Eine Pflicht zum Einbau eines Warners, der Kohlenmonoxid (CO) in Wohnräumen nachweist, gibt es nicht, wird aber zunehmend diskutiert. Der Einbau von CO-Meldern ist überall dort sinnvoll, wo es entstehen kann – etwa bei Verbrennungsvorgängen, egal ob Gas, Öl, Holz oder Kohle. Entgegen Brandgeruch nehmen menschliche Sinne das Austreten von CO nicht wahr. Dort, wo eine Gastherme installiert ist, ein Kaminofen betrieben oder ausgasende Pellets gelagert werden, sollte daher zum Eigenschutz ein CO-Warner vorgehalten werden. Andreas Tietgen Andreas Tietgen, Rechtsanwalt Lister Meile 26, 30161 Hannover, Tel. 0511/53400451 Mobil 0172 / 184 51 49, tietgen@anwalt-hannover.eu www.anwalt-hannover.eu Foto: privat

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