BWI-Bauen-Wohnen-Immobilien_Nr. 6_2020
28 Immobilien Von-Alten-Straße 23 | 30938 Burgwedel | info@kodetzki.de | www.kodetzki.de Ina Kodetzki Immobilien Immobilien . Vertrauen . Mit Sicherheit! Für Ihre Immobilie Mit Herz & Hand Werte erhalten Anzeige E in englisches Sprichwort besagt „Der beste Nachbar bleibt der, den man von Weitem grüßt.“ Dabei ist es manchmal gar nicht so ein- fach, die gewollte Distanz zum Nach- barn zu halten. Nicht zu Unrecht wird ein Zaun auch „Einfriedung“ genannt, denn ein Zaun soll ja dem nachbar- lichen Frieden dienen. Bei der Errich- tung eines Zauns sind allerdings einige Vorschriften zu beachten, die in den §§ 27 bis 37 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes geregelt sind. Ein Zaun kostet Geld und soll auch gut aussehen. Welcher Nachbar muss und darf aber darüber bestimmen, ob und wie ein Zaun errichtet wird? Die Regelung hierzu scheint zunächst klar: Jeder Grundstückseigentümer hat zum rechten Grundstück eine Einfriedungs- pflicht, wobei sich die Gestaltung des Zauns nach dem ortsüblichen Bild zu richten hat. In der Regel ist so ein Zaun 1,20 Meter hoch, die Pfosten sind zum eigenen Grundstück hin auszurichten. Das kann aber bei rückwärtigenGrund- stücksgrenzen so nicht klappen, denn dort haben die Nachbarn „gemeinsam“ einen Zaun zu errichten. Alsomuss der Zaun auf die Grenze und nicht auf ei- nem der Grundstücke gebaut werden. Die Hälfte der Zaunpfähle ist dann auf das eine, die andere Hälfte auf das an- dere Grundstück zu setzen, die Errich- Der BWI -Rechtst ipp Mein Zaun – Dein Zaun tungs- und Unterhaltungskosten sind zu teilen. Schöner, höher, weiter Ein ortsüblicher Maschendrahtzaun ist nicht jedermanns Sache. Zulässig ist auch eine andere Art der Einfriedung wie zum Beispiel eine Hecke, ein Gitter oder eine Mauer. Aber auch hier sind Regelungen zu beachten: Zum einen kann die Gemeinde in ihren Statuten eine bestimmte Art von Einfriedung entweder vorschreiben oder ausschlie- ßen. Zumandernmussman demNach- barn anzeigen, will man einen Zaun höher oder anders als ortsüblich bau- en. Der Nachbar kann dann sein Veto einlegen. Dieses Mitspracherecht kann man vermeiden, wenn der Zaun über 1,5 Meter von der Grundstücksgrenze errichtet wird: Dann ist man in Gestal- tung und Höhe des Zauns frei, bis man an die Grenzen des Baurechts stößt, denn höher als zwei Meter darf ein Zaun in der Regel ohne Baugenehmi- gung nicht errichtet werden. Wer eine Hecke als Einfriedung wählt, muss mit den Pflanzen den gleichen Grenzab- stand einhalten wie sonst bei Bäumen oder Sträuchern, also je nachHöhe 0,25 Meter, 0,50 Meter oder 0,75 Meter. Prozessuales Wie immer imLeben ist es geboten, sich bei Meinungsverschiedenheiten zu einigen. Gelingt das nicht, müssen un- abhängige Dritte um Rat und Entschei- dung gebeten werden. In nachbar- rechtlichen Angelegenheiten ist es zwingend vorgeschrieben, dass vor einer Klage ein Schiedsgerichtsverfah- ren vor der örtlichen Schiedsgerichts- stelle durchgeführt wird. Geschulte und mit denÖrtlichkeiten vertraute Schieds- personen setzten sichmit den Beteilig- ten zusammen, besprechen die Ange- legenheit und versuchen, eine einvernehmliche Regelung zu erarbei- ten. Wenn sich die Parteien in dem Schlichtungsverfahren nicht einigen, erteilt die Schiedsperson ihnen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, die Vo- raussetzung für die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht ist. Andreas Tietgen Rechtsanwalt, Fachbuchautor und Verbandsjurist BfI www.anwalt-hannover.de Foto: alipictures / pixelio.de
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