BWI-Bauen-Wohnen-Immobilien_Nr. 6_2020

Winter 2020/2021 39 „Wir brauchen mehr Wohnraum für junge Familien“ Die Corona-Krise offenbart die Schwächen des kommunalen Bauamtes. Jens Seidel , Vorsitzender der CDU- Fraktion im Rat der Landeshauptstadt, plädiert daher für einen Kulturwandel bei der Leitung der Bau-Verwaltung. Herr Seidel, noch scheint die Bau- Branche von der Corona-Krise unbe- rührt zu blieben. Glauben Sie, dass das so bleibt? Die Auswirkungen halten sich noch in Grenzen, da vor Ort weitergearbeitet wer- den kann. Doch immer mehr Bauprojekte werden aus Angst vor der wirtschaftlichen Schieflage derzeit auf Eis gelegt. Ich warne daher, dass es zu einer Krise der Baubranche kommen kann, die dann katastrophale Aus- wirkungen auf den Wohnungsmarkt hätte. Schon jetzt ist in der öffentlichen De- batte von horrenden Mieten die Rede. In Berlin kursiert die Forderung nach Zwangsenteignungen. In Großstädten liegt die Ursache der hohen Preise im Mangel an guten Wohnungen. Wir brauchen: Sanierung, Neubau, Verdichtung und Aufstockung. Der Staat ist jedoch kei- neswegs der bessere Bauherr, Enteignungs- forderungen sind daher entschieden abzu- lehnen. Viele Private und Genossenschaften bieten hoch- und preiswerten Wohnraum an. Mit „hanova“ haben wir zudem als Er- gänzung ein breit aufgestelltes kommunales Unternehmen. In Hannover sehen Sie also keine Probleme auf dem Wohnungsmarkt? Problematisch ist es derzeit für junge Familien: Insbesondere in den Neubaugebieten entstehen neben gefördertem Wohnungs- bau nahezu ausschließlich Woh- nungen und Häuser im oberen Preissegment. Ein Wohnungs- angebot für mittlere Einkom- men ist dort faktisch nicht vorhanden. Als CDU fordern wir ein spezielles Eigentums- förderprogramm für junge Familien. Zudem kann die Stadt mehr Grundstücke mit dem Instrument des Erbbaurechts bereitstellen, das sollte sie tun. Wie sehen Sie die Bauverwaltung der Landeshauptstadt aufgestellt? Das Bauamt muss die negativen Aus- wirkungen der Krise auf die Bau- wirtschaft und auf den Woh- nungsmarkt geringhalten. Gerade jetzt muss dort auf Hochtouren gearbeitet wird. Leider wurde aber die Digitali- sierung verschlafen. Gleichzei- tig werden Bauherren, Architek- ten und Investoren drangsaliert, indem die Verwaltungsspitze willkürliche Nachforderungen stellt. Wir brauchen daher einen Kulturwandel an der Spitze der Bauverwal- tung, die den einzelnen Mitarbeitern einen klareren Kompetenzrahmen zubilligt. www.cdu-hannover.de Jens Seidel, Vorsitzender der CDU- Ratsfraktion Hannover I n t e r v i e w Anzeige 4. Reservierungsverträge und Vorverträge Der Kaufinteressent zahlt eine Reser- vierungsgebühr bei Immobilienge- schäften mit Maklerbeteiligung. Üblich in Spanien ist der Abschluss eines Vor- vertrags, dem sogenannten Arras-Ver- trag. Die Verkäuferseite kann dabei schon regelmäßig die Hand aufhalten: Üblich ist eine Anzahlung von fünf bis zehn Prozent des Kaufpreises. Käufer, die sich vom Arras-Vertrag lösen und ihre Pflichten aus dem Vorvertrag zur Kaufpreisrestzahlung oder dem Er- scheinen beim Beurkundungstermin nicht erfüllen, verlieren nach spani- schem Recht ihre Anzahlung. 5. Lasten im Eigentumsregister Niemand sollte in Spanien einen Vor- vertrag unterschreiben, geschweige denn eine Ferienimmobilie erwerben, ohne sich vorher einen genauen Über- blick über die Lastensituation bzw. Las- tenfreiheit der Immobilie imGrundbuch verschafft zu haben. Auch sollte sicher- gestellt sein, dass der Verkäufer auch der imGrundbuch eingetragene Eigen- tümer ist. 6. Spanische Ausländer­ identifikationsnummer Ganz gleich, ob der Käufer in Spanien ansässig ist oder nicht: Wer als Nichts- panier in Spanien eine Immobilie er- werben möchte, benötigt eine Auslän- deridentifikationsnummer, die N.I.E. (número de identificación de extranje- ros). Der Käufer kann die N.I.E. bei ei- nem spanischen Konsulat im Ausland beantragen oder er erteilt eine nota- rielle Vollmacht zur entsprechenden Beantragung und Einholung durch den Anwalt. 7. Kosten und Steuersituation im Blick? Oft werden in Spanien dem Käufer be- reits vertraglich die Notarkosten sowie Kosten für die Eintragung der Urkunde im Grundbuch auferlegt, obwohl das Gesetz grundsätzlich eine gerechte Aufteilung zwischen den Parteien vor- sieht. In Spanien fällt beim Immobilien- erwerb die Grunderwerbssteuer (ITP) oder dieUmsatzsteuer (IVA) an, je nach- dem ob der Käufer aus privater Hand erwirbt (= ITP) oder vom Bauträger (= IVA). Auch die Steuer für notarielle Akte, die auch Stempelsteuer bzw. Urkun- densteuer genannt wird, fällt neben der IVA und im Falle einer Hypotheken­ bestellung an. Um die Details der Steuersätze der verschiedenen autonomen Regionen besser einschätzen zu können, ist die Einholung von steuerlichem Rat vor dem Immobilienerwerb in Spanien äu- ßerst ratsam. INFORMATIONEN Steven Rudmann Abogado inscrito & Rechtsanwalt Monereo Meyer Abogados www.mmmm.es/de

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