lichen Räte, denen Sport noch etwas Fremdes war, formulierten altertümlich, Koop solle sich seines eigenen Lustschiffes bedienen. Aber Koop hatte offenbar großes Glück gehabt, denn in den Folgejahren wurden weitere Anträge und Versuche, das Meer mit privaten Segelbooten zu befahren, mit Hinweis auf den anhängigen Steinhuder-Meer-Prozess abgelehnt. Enttäuschte Antragsteller waren etwa ein Kunstmaler, der von seinem SicherheitsGrönländer aus Kunststudien vornehmen sollte, und ein Chemiestudent. Den größten Aufwand zur Erreichung seines Ziels betrieb der hannoversche Schuhwarenhändler Flockermann, indem er versuchte, Rechtstitel zu erwerben. Wie der Revierförster Franke der Fürstlichen Hofkammer berichtete, hatte Flockermann „auf den Wiesen westlich von Steinhude und der Röver‘schen Lehnsfischerei gegenüber einige Are Grundbesitz käuflich erworben und zwei Brettergebäude darauf errichten lassen, von denen das eine zur Bergung seines Segelbootes, das andere als Wohnraum eingerichtet ist. Flockermann kommt etwa alle acht bis vierzehn Tage nach Steinhude, übernachtet ein bis zwei Nächte in seinem Häuschen und befährt am Tage mit seinem Segelboote den ganzen See, legt das Boot nach dem Fahren jedoch nicht am Ufer fest, sondern fährt direkt in das Bretterhaus, welches er durch einen angelegten Graben mit dem Meere verbunden hat“. Diese Art der Unterbringung habe Franke davon abgehalten, das Boot zu beschlagnahmen und zum Wilhelm stein zu bringen. Mit Flockermanns Schiff würden auch häufig Fischkörbe „entzweigefahren“, klagte der Jäger Schütte gegenüber Franke. Flockermanns Beispiel zeigt bereits, dass die Segler eine besondere Art von Touristen darstellen: Anders als die Ausflügler kam er regelmäßig alle ein bis zwei Wochen, erwarb Grundbesitz und übernachtete dort. Sein Holzhäuschen war das erste „Wochenendhaus“ am Steinhuder Meer. Die Segler wurden durch das Anlegen fester Plätze zur Aufbewahrung ihrer Boote zu „sesshaften Touristen“. Aus Frankes Anzeige entwickelte sich eine mehrjährige juristische Auseinandersetzung zwischen der Hofkammer und dem Schuhwarenhändler. Dabei ging der Beklagte durchaus listenreich vor: Er bestritt nicht das klägerische Eigentum am Meer, hatte jedoch eine Fischereiberechtigung erworben und seiner Ansicht damit auch das Recht, „zumindest auf dem gepachteten Teil das Meer zu befahren, eventuell sogar den übrigen See, um Beobachtungen über das Wasser, in welchem er fischereiberechtigt ist, anzustellen, z.B. ob nicht gewilddiebt wird“. Tatsächlich bestätigte Bürgermeister Heidemann, die sogenannte Lehnsfischerei sei an Heinrich Bretthauer Nr. 22 verpachtet, der Flockermann in seinen Vertrag mit aufgenommen habe. Das Verfahren wurde ausgesetzt, bis das Urteil im Steinhuder-Meer-Prozess erging. Für Flockermann war bis dahin bei Strafe von 100 Mark das Segeln verboten. Im Juni 1897 wendete sich der Hannoveraner an Fürst Georg höchstselbst um Erlaubnis zum Segeln in harmlosem Vergnügen. Jedoch nützte auch die Behauptung nichts, sein Bruder, praktischer Arzt am Hamburger Krankenhause, habe im vergangenen Herbst drei Personen mit dem fraglichen Segelboot vor dem Ertrinken gerettet — das Gesuch wurde abschlägig beschieden. Schließlich, nach dem Ende des Prozesses, wurde auch Flockermann am 11. November 1898 das Segeln auf dem See untersagt. Die ersten Segler auf dem Meer waren den Behörden also suspekt — sie störten die Fischerei, „belästigten“ den Feldwebel auf dem Wilhelmstein und beeinträchtigten die althergebrachte Ordnung. Doch nach der Jahrhundertwende mochten sich auch die fürstlichen Behörden der allgemeinen Segelbegeisterung im Zeichen der wilhelminischen Flottenrüstung nicht mehr entgegenstellen. Bereits seit den 1880er- Jahren erfuhr das Club- und Regattawesen eine starke Belebung. Diese ist auch auf das verstärkte MarineEngagement des kaiserlichen Deutschlands, das zuerst Handelswege und koloniale Eroberungen sichern sollte und schließlich in ein Flotten-Wettrüsten mündete, zurückzuführen. Rückblick Der „niedersächsische Volksstamm“ bei der Ausübung des Badevergnügens am weißen Berg 55
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