BWI Ausgabe 01/2024

40 Outdoor & Garten Der Frühling rückt näher, das Thema ist aktueller denn je: Der Vorgarten soll neu gestaltet werden. Aber wie? Und selbst hier greift der Gesetzesgeber ein. Keineswegs kann hier nach Lust und Laune gestaltet werden. Denn § 9 Abs. 2 NBauO bestimmt eindeutig, dass nicht überbaute Flächen auf Baugrundstücken Grünflächen sein müssen. Aber was ist eine Grünfläche und wann beginnt eine Freifläche, keine Grünfläche mehr zu sein? Die Flächen müssen in jedem Fall so hergerichtet und unterhalten werden, dass sie nicht verunstaltet wirken. Wann ist grün grün und wann nicht? Gesetzgeber und Rechtsprechung legen sich nicht fest. Es kommt „auf die wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls an.“ Wer wenig in die Pflege des Gartens stecken will, kann also nicht betonieren und grün anstreichen. Klar ist, dass Pflanzen in den Vorgarten gehören. Aber wie viele und welche weiteren Gestaltungsmöglichkeiten zulässig sind, steht nicht verbindlich fest. Der Garten ist jedenfalls nicht insgesamt zu betrachten und hinsichtlich seiner Begrünung zu bilanzieren, sondern jegliche unbebaute Fläche muss grundsätzlich als Grünfläche angelegt werden. Grüne Inseln im Schotterbett sind also unzulässig. Mehr grün als grau Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az.: 1 LA 20/2) hat Klarheit geschaffen. Die Wahl der Art und Beschaffenheit der Grünflächen bleibt dem Verpflichteten überlassen. Ob Rasen oder Gras, Gehölze, Zier- oder Nutzpflanzen: Hauptsache lebendige Pflanzen und kein totes Gestein. Auf den Flächen muss die Vegetation überwiegen, sodass Steinflächen aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind. Steineinfassungen von Beeten oder Kies um Bäume und Sträucher sind zulässig. Grundflächenzahl beachten reicht nicht aus Der örtliche Bebauungsplan gibt vor, welcher Anteil am Grundstück überbaut werden darf (Grundflächenzahl). Der verbleibende Anteil des Grundstücks muss nicht nur unbebaut, sondern auch unversiegelt werden. Nicht immer muss es sich bei Alternativen zu Beeten und Rasen um wirkliche Versiegelungen handeln. Kies, wasserdurchlässige Pflastersteine oder Rasengittersteine versiegeln den Boden nicht vollständig. Das reicht aber nicht aus. Wer eine 50 Quadratmeter große Fläche mit Kies bedeckt und dort einzelne Pflanzen einsetzt, gestaltet keine Grünfläche, auf der nur unwesentlich viel mit Kies ergänzt wurde. Vielmehr handele es sich um ein Kiesbeet, das nicht dem naturbelassenen Charakter einer Grünfläche entspräche (OVG Niedersachsen, Az. 4 A 1791/21). Andreas Tietgen INFORMATIONEN Andreas Tietgen, Rechtsanwalt Lister Meile 26, 30161 Hannover Tel. 0511 / 53 40 0 451 Mobil 0172 / 184 51 49 tietgen@anwalt-hannover.eu www.anwalt-hannover.eu DER BWI-RECHTSTIPP Naturnah und pflegeleicht? Foto: privat Foto: AdobeStock

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