BWI-Bauen-Wohnen-Immobilien_Nr. 2_2023

April/Mai 2023 23 Schottervorgärten bieten Tieren keinen Lebensraum und versiegeln vielfach die Flächen. Nachhaltig angelegt, sparen klimafreundliche Vorgärten Zeit und Geld. Foto: adobe stock / Juefrateam Foto: pixelio / Andreas Hermsdorf Grüne Vorgärten statt Schotterwüsten Der Stein des Anstoßes Der Begriff „Steingärten“ bezieht sich auf Gärten mit alpiner Flora. Häufig wird der Begriff jedoch für sogenannte Schottergärten bzw. Schotterwüsten verwendet. Das Ziel dieser Schotterflächen besteht darin, dauerhaft den Wildkrautwuchs zu unterbinden. Im einfachsten Fall wird auf die Fläche ein Vlies ausgelegt, auf das man zum Beispiel Flusskiesel, Granit- oder Basaltbrocken schüttet. Um die Ansiedlung von Pflanzenwuchs dauerhaft zu reduzieren, magert man den Boden vorher aus: Humus wird abgetragen und die Erde zwanzig bis fünfzig Zentimeter tief mit Splitt vermischt. In vielen Kommunen gelten so befestigte Kies- und Schotterflächen bereits als teilversiegelt. Wird Teichfolie verwendet, die Fläche betoniert oder asphaltiert und das Regenwasser damit vollständig in die Kanalisation abgeleitet, gilt die Fläche als voll versiegelt. Dies ist in Niedersachsen verboten. Die Idee von Schottergärten ist häufig, pflegeleichte Flächen zu schaffen. Um den Schotter langfristig pflanzenfrei zu halten, müssen Staub, Laub oder anderes organisches Material regelmäßig entfernt werden. Auf den Steinen entsteht eine Patina aus Schmutz und Algen, sodass der Gartenbau empfiehlt, die Steine nach drei, spätestens zehn Jahren auszutauschen – ganz schön viel Aufwand! Die Folgen sind:  Schottervorgärten sind und bieten keinen Lebensraum Unter dem Vlies bekommen u.a. Humusbildner wenig Luft, keine Nahrung und wandern ab (Teil-) Versiegelung der Fläche: Regen gelangt statt ins Grundwasser zum Teil in die Kanalisation Aufheizung der Steine, Strahlungswärme reduziert Nachtabkühlung  Feinstaub lagert sich auf den Steinen ab. Statt im Erdreich gebunden zu werden, gelangt er bei Trockenheit wieder in die Luft Rechtliche Rahmenbedingungen Nach öffentlichem Baurecht ist es nicht erlaubt, in Vorgärten oder auf anderen Gartenflächen flächendeckend Steine auszubringen. In Gärten muss die bepflanzte Fläche eindeutig überwiegen. § 9 Absatz 2 der Niedersächsischen Bauordnung NBauO: Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Das Anlegen von Schotterflächen an Stelle von Rasen oder bepflanzten Beeten ist somit ein Verstoß gegen das öffentliche Baurecht!  Zudem stellt das Naturschutzgesetz § 21a NatSchG klar, dass Schotterungen „keine andere zulässige Verwendung“ im Sinne der Bauordnung darstellen.  Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Januar 2023 stellt explizit heraus, dass die Grünflächen in niedersächsischen Gärten eindeutig überwiegen müssen. Sie müssen grün wirken. Sie kommen aus dem Landkreis Hildesheim, Sie haben Fragen rund um das Thema „Schotterwüsten“ und wollen den Klima- und Artenschutz in Ihrem Garten fördern? Dann freuen wir uns auf Ihre Anfrage. INFORMATIONEN Klimaschutzagentur Landkreis Hildesheim gGmbH Tel. 05121/3092777 | info@klimaschutzagentur-hildesheim.de www.klimaschutzagentur-hildesheim.de

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