BWI-Bauen-Wohnen-Immobilien_Nr. 6_2022

14 Immobilien Ein Einbruch in ist für viele ein Albtraum. Gerade in der dunklen Jahreszeit macht man sich Gedanken, wie so etwas verhindert werden kann. Seit 2012 haben sich die Polizei, die Versicherungswirtschaft, Industrieverbände und Sicherheitsfirmen zusammengetan und die Initiative www.k-einbruch.de gegründet. Auch dank dieser Initiative gehen die Einbrüche seit Jahren kontinuierlich zurück und haben sich seit 2016 fast halbiert. Gleichzeitig ist dies auch auf mechanische und elektronische Sicherungsmaßnahmen zurückzuführen, die es Einbrechern immer schwerermachen, überhaupt in Haus und Wohnung einzudringen. Was aber ist bei geplanten Maßnahmen zu beachten? Einbauten gegen Einbruch bedeuten immer auch eine Veränderung an Wohnung oder Haus. Fenstergitter werden angebracht, Kabel für Alarmanlagen gelegt, Türriegel und weitere Schlösser montiert. Damit sind bauliche Veränderungen und Eingriffe in die Bausubstanz verbunden. Aber sind diese auch erlaubt? Hier ist zwischen einemEigenheim, einer Eigentumswohnung und Mietobjekten zu unterscheiden. BWI -Rechtst ipp zum Thema Einbruchschutz Was wo erlaubt ist Eigentümer:innen eines Ein- oder Mehrfamilienhauses können nach Belieben Sicherungs- und Schutzmaßnahmen vornehmen. Vorstöße einiger Gesetzgebungsinitiativen, Neubauten mit einem Mindeststandard an einbruchshemmenden Türen und Fenster auszustatten zu müssen, haben sich nicht durchgesetzt. Sämtliche Maßnahmen sind daher freiwillig. Allerdings kann ein gut gesichertes Haus möglicherweise eine bessere Versicherungsprämie bei der Hausratversicherung bewirken. Bei Eigentumswohnungen ist es schwieriger. Mechanische Einbruchssicherungen sind fast immer mit baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum verbunden. Bei der Installation eines Balkenriegels an der Innenseite der Wohnungseingangstür ist die Eigentümergemeinschaft zu fragen. Denn Eingangstüren gehören – ebenso wie Fenster – nach der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG n. F. kann jede:r Wohnungseigentümer:in einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderung, die demEinbruchschutz dient, gegenüber der Eigentümergemeinschaft geltend machen. Einbruchschutz kann dabei auch bezüglich derWohnanlage insgesamt verlangt werden. Die Maßnahmen müssen aber innerhalb der Gemeinschaft abgestimmt sein und sollen das einheitliche Erscheinungsbild der Anlage sicherstellen, so zum Beispiel bei Fenstergittern. Auch können einzelne Eigentümer:innen bauliche Veränderungen vornehmen, wenn alle anderen einverstanden sind, § 20 Abs. 3 WEG. Zu beachten ist aber auch, dass bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder eine:n Wohnungseigentümer:in benachteiligen, nicht beschlossen werden können (§ 20 Abs. 4 WEG). Konf liktpotenzial in den Eigentümerversammlungen ist bei diesen Bestimmungen vorprogrammiert. Eine Pflicht des Vermieters, Maßnahmen zum Einbruchsschutz zu treffen, gibt es nicht. Wenn ein Mieter auf eigene Initiative Schutzvorrichtungen anbringen will, sind Um- und Anbautenmit demVermieter abzustimmen und können auch untersagt werden. Eigenmächtige bauliche Veränderungen können eine Kündigung rechtfertigen. Wichtig ist, dass man dieWohnung bei Auszugwieder in demZustand zurückgeben muss, in dem sie sich bei Anmietung befand, wenn nicht mit dem Vermieter andere Vereinbarungen getroffen werden. INFORMATIONEN Andreas Tietgen, Rechtsanwalt Lister Meile 26, 30161 Hannover, Tel. 0511 / 53 400 451 Mobil 0172 / 184 51 49, tietgen@anwalt-hannover.eu www.anwalt-hannover.eu G & M I m m o b i l i e n Ihr Ansprechpartner: Stefan Müller Immobilienmakler Dipl.-Ing. (Architektur) Sachverständiger für das Bauwesen Rufen Sie uns an! Wir freuen uns auf Sie!  0 51 39 / 97 20 40 4 Info@gmi.de www.gmi.de  Vermarktung Ihrer Immobilie  Marktwertgutachten  Energieausweis  Aufmaß Ihrer Immobilie  Grundriss-Erstellung  Wohnflächenberechnung  Immobilienkaufberatung ...und vieles mehr... Anzeige

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