BWI-Bauen-Wohnen-Immobilien_Nr. 2_2022

April/Mai 2022 5 InMiet- oder Eigentumswohnungenmit Sammelheizung müssen Heizkosten schon lange nach Verbrauch verteilt werden. Die seit Anfang Dezember 2021 geltende neue Heizkostenverordnung bringt einige Änderungen für Bewohner:innen mit sich: Mittels Digitalisierung soll mehr Transparenz beim Energieverbrauch hergestellt werden, mit dem Ziel, zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie anzuregen. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Niedersachsen erläutert, welche Auswirkung die Vorschrift auf die Abrechnung und Installation neuer Verbrauchszähler hat. Neu installierte Wärmeverbrauchszähler müssen seit Dezember 2021 grundsätzlich fernablesbar sein. Bis 2026 müssen alte Zähler nachgerüstet oder ersetzt werden. Werden Zähler aus der Ferne abgelesen, müssen die Bewohner:innen nicht mehr zu Hause sein. Auch Schreibfehler sind hierbei ausgeschlossen. Ab 2023 müssen neu installierte Geräte an ein Smart- Meter-Gateway angebunden werden. Dahinter verbirgt sich ein Modul, das Zählerdaten empfangen, speichern und senden kann. Für bereits vorhandene fernablesbare Messgeräte gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031. Monatliche Verbrauchsinformationen Sind bereits fernablesbare Zähler installiert, müssen Mieter:innen seit dem1. Januar 2022monatlich zumBeispiel per App, E-Mail oder per Post über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informiert werden. In der Auflistung enthalten sein muss: ein Vergleich zum Vormonat und zum Vorjahresmonat, sowie ein Vergleich mit einem durchschnittlichen Nutzer zum eigenen Durchschnittsverbrauch. Die monatliche Verbrauchsinformation soll es Privathaushalten ermöglichen, das eigene Heizverhalten zu überprüfen oder anpassen zu können. Zusatzangaben in der jährlichen Abrechnung In der Jahresabrechnungmüssen weitere Informationenmitgeteilt werden. Dies betrifft den Anteil der eingesetzten Energieträger und zu den Treibhausgasemissionen sowie erhobene Steuern und Abgaben. Heizkosten ablesen und abrechnen kostet Geld und soll mit mehr Transparenz erfolgen. Neben der Information zu Entgelten für Messgeräte, Ablesung und Abrechnen und zur leichteren Einschätzung des Verbrauchs müssen in der Jahresabrechnung auch Kontaktangaben zu Beratungsstellen Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. : Neuerungen der Heizkostenverordnung Aus der Ferne funkt’s enthalten sein, bei denen sich Mieter:innen zum Energiesparen informieren können. Fernauslesbarkeit darf nicht zu Mehrkosten führen Für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) steht jedoch nicht fest, dass sich durch die neuen Vorgaben zur Fernauslesbarkeit auch wirklich Kostenvorteile für die Verbraucher:innen realisieren lassen. Zu dieser Einschätzung kommt auch der Bundesrat. Er hat seine Zustimmung deshalb an die Bedingung geknüpft, dass die Verordnung bereits nach drei Jahren auf ihre Auswirkungen hinsichtlichmöglicher Zusatzkosten für die Mieter:innen evaluiert wird. Der vzbv fordert, dass es durch die Fernauslesbarkeit zumindest nicht zu Mehrkosten für die Verbraucher:innen kommen darf. Bei Fragen zur Heizkostenabrechnung hilft die Energieberatung der Verbraucherzentralemit ihremumfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Die Energie-Fach- leute beraten anbieterunabhängig und individuell. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter Tel. 0800 / 809 802 400. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert. UNABHÄNGIGE ENERGIEBERATUNG Gefördert durch das BMWK. Sie wollen erneuerbare Energien nutzen, Fördermittel erhalten und Ihren ökologischen Fußabdruck verkleinern? Wir helfen Ihnen dabei! Terminvereinbarung kostenfrei unter 0800 – 809 802 400 www.verbraucherzentrale-energieberatung.de Foto: Tim Reckmann / Pixelio

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